Büroservice Paulsen-Mohr 

Büroservice, Büroorganisation, vorbereitende Buchführung & Lohnbuchhaltung



Einnahmen Überschuss Rechnung (EÜR)


Die Einnahmen Überschuss Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung. Dabei werden Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. 



Wer muss eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) machen ?


Prinzipiell müssen Unternehmer ihren Gewinn über die GuV ermitteln. Bestimmte Unternehmer sind von dieser Pflicht zur doppelten Buchführung jedoch befreit. Sie erstellen stattdessen eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.

Folgende Unternehmer dürfen eine EÜR erstellen:

  1. Freiberufler
  2. Gewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaften mit einem Umsatz von weniger als 600.000 € jährlich und einem Gewinn weniger als 60.000 € jährlich.



Grundprinzipien der Einnahmenüberschussrechnung


Die Gewinnermittlung im Rahmen der EÜR folgt gewissen Prinzipien und Grundlagen

Gewinnermittlung nach EÜR

Grundlage der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bilden alle jährlich anfallenden betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Die EÜR stellt beide Posten einander gegenüber und ermittelt dadurch den Gewinn bzw. Verlust eines Unternehmens.


Zuflussprinzip und Abflussprinzip in der EÜR

Für die Entstehung von Einnahmen und Ausgaben in der EÜR ist nicht das Datum der Rechnungsstellung ausschlaggebend, sondern das Datum der tatsächlichen Zahlung. Diese Methode nennt sich Zuflussprinzip bzw. Abflussprinzip.
Die EÜR unterscheidet sich grundlegend von der GuV, bei der nicht der Zeitpunkt der Zahlungsflüsse, sondern der Zeitpunkt der Entstehung von Forderungen und Verbindlichkeiten ausschlaggebend ist. 


Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten der EÜR

Grundlage der einfachen Buchführung mit EÜR bildet die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben auf Basis von Belegen. Unternehmer müssen dazu gewissen Aufbewahrungspflichten nachkommen. Für Original-Belege gilt beispielsweise eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren.

In § 4 Abs. 3 EStG finden sich keine gesetzlichen Regelungen zur Aufzeichnungspflicht. Für die amtliche Prüfung ist die Bereitstellung der entsprechenden Belege auf Nachfrage ausreichend.

In einigen Sonderfällen müssen jedoch zusätzliche Aufzeichnungen gemacht werden:

Getrennte Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben

Einnahmen und Ausgaben müssen nach ihrem jeweiligen Steuersatz (19%, 7%, 0%) getrennt aufgezeichnet werden.


Anlagenverzeichnis für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (beispielsweise Grundstücke) müssen in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen werden.


Abschreibungsübersicht für abnutzbare Wirtschaftsgüter

Falls abnutzbare Anlagegüter (z.B. Betriebs-PKW, PC, Tablet etc.) abgeschrieben werden, muss eine Abschreibungsübersicht erstellt werden, die das Anschaffungsdatum, den Kaufpreis und die Abschreibungsdauer enthalten.


Aufzeichnung von beschränkt absetzbaren Ausgaben

Nicht oder nur beschränkt absetzbare Betriebsausgaben wie ein häusliches Arbeitszimmer oder Bewirtung müssen getrennt erfasst werden.


Erfassung von geringwertigen Wirtschaftsgütern über 250 €

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von über 250 € netto sind in einem getrennten Verzeichnis zu erfassen.



EÜR: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben


Die Gewinnermittlung in der Einnahmen Überschuss Rechnung (EÜR) erfolgt durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen.
Folgende Positionen können als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der Anlage EÜR anfallen:


Betriebseinnahmen:

  1. Sachentnahmen
  2. Betriebseinnahmen zum allgemeinen / ermäßigten Umsatzsteuersatz
  3. Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
  4. Private Kfz-Nutzung
  5. Private Telefonnutzung
  6. Vereinnahmte Umsatzsteuer
  7. Auflösung von Rücklagen

 

Betriebsausgaben:

 

  1. Gehälter, Löhne für Mitarbeiter
  2. Abschreibungen
  3. Bezogene Dienstleistungen (netto)
  4. Wareneinkäufe (netto)
  5. Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  6. Kfz-Kosten
  7. Abziehbare Vorsteuer
  8. Miete für Geschäftsräume
  9. Im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer
  10. Eingeschränkte abziehbare Betriebsausgaben (Bewirtungskosten, Geschenke)

 


Die Einnahmen Überschuss Rechnung (EÜR) in der Steuererklärung


Die Einnahmen Überschuss Rechnung ist Teil der Steuererklärung. Für die Steuererklärung sind aber auch noch andere Formulare und Anlagen relevant.


Die Steuererklärung umfasst in der Regel mindestens folgende fünf Dokumente:


1. Mantelbogen zur Steuererklärung

Auf dem Mantelbogen der Steuererklärung werden alle allgemeinen Angaben gemacht, z. B. Name und Anschrift, Steuernummer, Familienstand etc.


2. Anlage G (Gewerbetreibende) oder Anlage S (Freiberufler)

Je nach Unternehmensform muss entweder die Anlage G oder die Anlage S ausgefüllt werden.
Gewerbetreibende wählen die Anlage G _ Einkünfte aus Gewerbebetriebe, Freiberufler Anlage S - Einkünfte aua selbstständiger Arbeit.


3. Gewinnermittlung mit Einnahmen Überschuss Rechnung (EÜR)

Die Gewinnermittlung ist zentraler Teil der Steuererklärung. Wer zur Gewinnermittlung eine Einnahmen Überschuss Rechnung (EÜR) abgeben muss, füllt die Anlage EÜR aus.


4. Umsatzsteuerjahreserklärung

Neben der Einkommensteuererklärung mit der Anlage G/S und EÜR muss zusätzlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht werden.


5. Gewerbesteuererklärung

Gewerbetreibende müssen zusätzlich zur Anlage G auch noch eine Gewerbesteuererklärung abgeben.


Diese fünf Dokumente sind die Basis für eine Steuererklärung als Unternehmer. Die Einnahmen Überschuss Rechnung (EÜR) ist nur ein Teil davon, wenn auch ein wichtiger.

Es kann außerdem nötig sein, noch weitere Formulare auszufüllen. Wer beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, muss auch noch die Anlage KAP abgeben.

 



* Rechtlicher Hinweis zum Thema Buchhaltung:
Unsere Tätigkeit unterliegt den Einschränkungen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG,
d. h. wir sind nicht berechtigt Abschlüsse nach §§ 4 und 5 zu erstellen.
Wir bieten keine Steuerberatung an, sondern das Verbuchen laufender Geschäftsvorfälle.






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