Die E-Rechnung kommt -
Passen Sie Ihre Prozesse an !
Grundsatz: Seit dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmer zum Empfang der E-Rechnung bereit sein. Das gilt zum Beispiel auch für Kleinunternehmer, pauschalierende Land- und Forstwirte, Vermieter, Ärzte etc.
Denn wenn ein Rechnungsaussteller die gesetzlichen Ausnahmen nicht erfüllt oder die Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen die Empfänger bereits in der Lage sein, E-Rechnungen mindestens empfangen und archivieren, bestenfalls ergänzend elektronisch verarbeiten zu können.
Wir arbeiten mit moderner Software - Buchhaltung, Lohnabrechnung, E-Rechnungen
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E-Rechnung
INFO

Wer muss E-Rechnungen schreiben ?
Bisher sind Unternehmer grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Leistung ausführen. Erbringen sie diese Leistung an einen anderen Unternehmer (B2B-Leistung), sind sie innerhalb von sechs Monaten zur Rechnungsstellung verpflichtet.
Neu ist: Wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger in Deutschland ansässig sind, gilt die Verpflichtung einer elektronischen Rechnungsstellung.
Ab 2025: E-Rechnung in der Praxis
Gute Vorbereitung zahlt sich aus
Was ist eine E-Rechnung?
Die E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Um europaweit einen einheitlichen technischen Standard für das Datenformat zu etablieren, hat die EU eine Norm
(CEN 16931)
entwickelt. Diese Norm ist in Deutschland gesetzlich festgeschrieben worden.
Welche Pflichtangaben eine Rechnung enthalten muss, bleibt unverändert.
Welches Format?
Bisher erfüllen die XRechnung und die ZUGFeRD-Rechnung die technischen Voraussetzungen. Die XRechnung enthält lediglich eine XML-Datei. Diese kann nur mit Hilfe spezieller Viewer am Bildschirm gelesen werden.
Die ZUGFeRD-Rechnung kombiniert die XML-Datei mit einem PDF, dass sich am Bildschirm lesen lässt.
Steuerlich maßgebend ist allein die XML-Datei.
Auswirkungen & Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist an die XML-Datei geknüpft. Nur eine ordnungsmäßige E-Rechnung berechtigt den Empfänger künftig zum Vorsteuerabzug. Der Papierausdruck einer E-Rechnung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht nichts wert.
Großes Augenmerk gilt daher der dauerhaften Archivierung sämtlicher empfangener E-Rechnungen.
Vorbereitung Unternehmer
Die Bereitschaft zur Veränderung der Arbeitsprozesse rund um den Rechnungseingang und Rechnungsausgang sollte Einzug in die Unternehmen halten.
Prozessabläufe wie Rechnungsfreigabe, Zahlungen und Übermittlung an den Steuerberater sollten digitalisiert werden - ggf. mit Hilfe einer neuen Software.
Sprechen Sie uns an, gerne sind wir Ihnen behilflich.
Elektronische Rechnung: Übergangsregelungen auf einen Blick
ab 01.01.2025
E-Rechnungen müssen empfangen werden können und akzeptiert werden.
bis 31.12.2026
Auch anderes E-Format (z.B. PDF) oder Papierrechnung möglich.
bis 31.12.2027
Auch anderes E-Format (z.B. PDF) oder Papierrechnung möglich, wenn der Gesamtumsatz des leistenden Unternehmers im Jahr 2026 max. 800.000 € betragen hat.
ab 01.01.2028
E-Rechnung verpflichtend bei B2B-Umsätzen im Inland.
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Büroservice Paulsen-Mohr
Sabine Paulsen-Mohr
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E-Mail: bueroservicepaulsenmohr@t-online.de
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